Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 4 Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
Stand: 26.08.2026
Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen sowie Aufwands- und Unterhaltungspauschale, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt. Die Aufteilung ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz.